50 clevere Tipps zum Sparen - KINDER & FAMILIE
Artikel drucken Ronny Spiegelberg DVAG

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KINDER & FAMILIE

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Vermietung an Kinder
An den Nachwuchs eine Wohnung zu vermieten, bringt Vorteile. Die Kinder sind gut untergebracht und viele Kosten, die im Zusammenhang mit der Woh- nung entstehen, können als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung: Die Eltern verlangen mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete. Dies funktioniert nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch dann, wenn das Kind die Miete vom Barunterhalt der Eltern bezahlt Nicht anerkannt wird das Mietverhältnis, wenn das Kind seinen Unterhalt nur mit Hilfe von BAföG bestreitet. Vorsicht Nebenjob
Schüler und Studenten, die sich etwas dazuverdienen, müssen mitrechnen. Denn Eltern verlieren ihren An- spruch auf Kindergeld, wenn die Einnahmen des Spröss- lings im Jahr 14.040 Mark übersteigen. Was genau zu diesen Einkünften zählt und was abgezogen werden darf, ist um- stritten. Fest steht, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen des Sparerfreibetrags nicht hinzugerechnet wer- den. Neu: Kinder dürfen Aufwendungen für ihre Ausbil- dung von ihrem Einkommen abziehen. Ähnlich wie Wer- bungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit mindern Aus- gaben für Bücher, Fahrten zur Uni oder Studiengebühren die Einkünfte. Vorteil: Kinder können mehr verdienen, be- vor Eltern den Anspruch auf Kindergeld verlieren.

Außergewöhnliche Belastung Unterhalt
Ist Ihr Kind älter als 27 Jahre und befindet sich im- mer noch in der Ausbildung, so können Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastun- gen absetzen - jährlich bis zu 14.040 Mark. Einkünfte des Kindes müssen davon abgezogen werden, soweit diese den Betrag von jährlich 1.200 Mark übersteigen. Die Beträge ermäßigen sich für jeden Kalendermonat, in dem sich das Kind nicht in der Ausbildung befindet, um ein Zwölftel.

Wohnrecht für Ex-Partner
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehe- partner können bis zu einer Höhe von 27.000 Mark als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung: Der Unterhaltsberechtigte versteuert diesen Betrag. Doch nicht nur Bargeld muss das Finanzamt anerken- nen. Besteht der Unterhalt im Nutzungsrecht des ge- meinsamen Eigenheims, so kann ein Teil des Mietwerts abgesetzt werden - wenn die Unterhaltsregelung ver- traglich festgehalten ist.

Der Web-TIpp
Unter www.mein-recht.de erfahren Sie Wissenswertes zum Thema Steuern und Kinder, Scheidung sowie Unterhaltszahlungen.