Zuzahlen bis der Arzt kommt
Henry Bootz Artikel drucken
Hilfsmittel, nicht zu verwechseln mit den Heilmitteln, sind sächliche medizinische Leistungen und bleiben nach wie vor Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Zu ihnen gehören Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel sowie Applikationshilfen und Inhalationgeräte.
Gesetzlich Versicherte haben bei der Abgabe von Bandagen (allerdings keine Zuzahlung bei Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie bei Brandverletzungen) und orthopädischen Einlagen seit dem 1.Juli 1997 eine Zuzahlung in Höhe von 20 % zu leisten. Der Leistungsbringer muß die Zuzahlung der Versicherten einziehen und diese von seinen Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen abziehen.
Keine Zuzahlung ist zu leisten, wenn das Bruttoeinkommen eine feste Einkommensgrenze (alte Länder 1.764 DM und neue Länder 1.484 DM) nicht übersteigt. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben von der Zuzahlungspflicht befreit. Weitere wichtige Informationen (für Ärzte): - Hilfsmittel können nach wie vor zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. -
Die Hilfsmittelverordnung belastet kein Arznei-,Verband- oder Heilmittelbudget. - Richtgrößen, die für Wirtschaftlichkeitsüberprüfung heranzuziehen sind, werden nicht für Hilfsmittel festgelegt. - Es kann weiterhin eine namentliche Verordnung eines Hilfsmittels vorgenommen werden. - Bei Hilfsmitteln besteht keine Gefahr von Ausgleichszahlungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Über weitere Details informiert Sie jede Krankenkasse.
